
Amy Lopez, einer der neun Kriminalfälle, die wir auf unserer Koblenzer Krimi-Tour erzählen. Bis Herbst 2025 war vielen der Fall gar nicht mehr so präsent.
Dann im Herbst 2025, als der Fall noch einmal in die Sendung „Aktenzeichen XY – ungelöst“ kam, konnten sich doch immer mehr Gäste unserer Stadtführung an den Kriminalfall aus dem Jahr 1994 erinnern.
Doch seit dem 24.2.2026 kennt den Fall jeder. Denn es ist der Tag, an dem, nach fast 32 Jahren, ein Tatverdächtiger fest genommen wurde.
Die Tat selbst
Ich werde hier auf die Tat selbst, die im Jahr 1994 geschah, nicht näher eingehen, da wir den Kriminalfall ausführlich auf unserer Stadtführung Koblenzer Kriminalgeschichten erzählen.
Die meisten Details sind erst ab Herbst 2025 bekannt geworden. Und jetzt, nach der Festnahme des Tatverdächtigen, noch viel mehr.
Lange im Dunkeln getappt, jetzt kommt wird vieles aufgedeckt. Wir gedenken der Familie, vor allem dem Vater und Amys Bruder, die sicher jetzt noch einmal die für sie schlimmste Zeit 1994 durchleben. Aber endlich ist ein Licht am Ende des Tunnels.
Festnahme aufgrund einer Übereinstimmung der DNA

DNA – Desoxyribonukleinsäure ist der Bauplan deines Körpers. 1985 wurde von dem britischen Molekulargenetiker Alec John Jeffrey das Verfahren der DNA-Analyse entwickelt. 1986 wurde es das erste mal in Großbritannien in der Kriminalistik eingesetzt. Heute ist es nicht mehr wegzudenken. Wir sind inzwischen sogar soweit, dass minimale DNA-Spuren einen Täter verraten können.
Wie werden DNA-Spuren gesichert?

Ein Tatort wird sehr schnell von der Spurensicherung nach möglichen Spuren untersucht. Im Anschluss werden diese in einem Labor ausgewertet, in Gutachten zusammengefasst und für spätere Abgleiche in Datenbanken gespeichert.
Manchmal reichen ein paar Hautzellen oder etwas Blut, um einen Tatverdächtigen überführen zu können. Im Fall Amy Lopez sollte es fast 32 Jahre dauern.
Es kommen bei der Spurensicherung verschiedene Techniken zum Einsatz. Es gibt einmal die Abreibtechnik, die sich für nicht poröse Oberflächen eignet. Dies macht man mit DNA freien Tupfern oder mit kleinen Filterpapierquadraten.
Dann gibt es die Abklebetechnik, die sich bei porösen Oberflächen bewährt, wie zum Beispiel auf Textilien.
Anhand der Blutspuranalyse können die Ermittler herausfinden, wo eine Person angegriffen und wie oft sie geschlagen wurde. Hinterlassen mehrere Personen Blutspuren an einem Tatort, können Bewegungen und Standorte nachvollzogen werden. Bevor die Probenentnahme beginnt, fotografiert man die Blutspuren, da durch die Entnahme das ursprüngliche Bild oft nicht mehr stimmt.
Fremde DNA-Spuren zum Beispiel an einer Leiche sollten direkt am Tatort genommen werden. Wird die Leiche bewegt, können wichtige Spuren zerstört werden. Hier wird entweder mit der Abklebetechnik gearbeitet, oder mit einem feuchten Tupfer, die man über die entsprechenden Hautpartien reibt.
Jedes Fundstück wird in ein eigenes Behältnis verpackt, um Kontaminationen und die Zerstörung der DNA-Spuren zu verhindern. Spuren von Opfern und Tatverdächtigen werden an unterschiedlichen Orten aufbewahrt.
Bei Tatverdächtigen werden in der Regel Speichelproben genommen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, über Blut, Sperma, Haarwurzeln oder sonstiges Körpergewebe DNA-Spuren zu sichern.
DNA-Datenbanken

Die DNA-Analysedatei ist am 17. April 1998 in Deutschland vom Bundeskriminalamt eingerichtet worden. Es gibt einmal die Personendatensätze, in denen durch die DNA-Analyse ermittelten genetischen Fingerabdrücke registriert werden. Und zum anderen gibt es die Spurendatensätze. Dies sind gesammelte Tatort-Spuren von unbekannten Personen.
Jede dritte bis vierte Tatortspur erzielt einen Treffer und gilt somit als eines der erfolgreichsten Instrumente der Auflösung von Kriminalfällen.
Speicherung der DNA-Spuren in den 1990-ern

DNA-Datenbanken gibt es erst seit den späten 1990er Jahren in Deutschland. Die Speicherung war damals noch neu und weniger geregelt als heute.
Grundsätzlich durften DNA-Daten nur für die Dauer der Strafverfolgung und zur Verbrechensaufklärung gespeichert werden. Eine dauerhafte Speicherung war nur bei schwerwiegenden Straftaten möglich. Und selbst dann waren klare Löschpflichten vorgesehen, wenn der Zweck entfiel.
Bei Sexualstraftätern mit negativer Sozialprognose und hohem Rückfallrisiko war eine längere Speicherung der DNA-Daten denkbar, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Allerdings gab es noch keine expliziten gesetzlichen Grundlagen, die eine unbegrenzte oder sehr lange Speicherung vorschrieben.
Die DNA-Daten wurden in der Regel während der Haftzeit und einer gewissen Nachhaftzeit gespeichert. Nach Verbüßung der Strafe und Ablauf eventueller Sicherungsverwahrung mussten die Daten gelöscht werden, sofern keine weiteren gesetzlichen Gründe vorlagen.
Die Löschung erfolgte spätestens, wenn keine Gefahr mehr von der Person ausging oder wenn die Speicherung nicht mehr zur Verbrechensbekämpfung erforderlich war.
Die Entwicklung der Speicherfristen
Ab den 2000er Jahren wurden die gesetzlichen Regelungen verschärft, insbesondere durch das Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) und die Strafprozessordnung (StPO).
Heute können DNA-Daten von Sexualstraftätern mit hohem Rückfallrisiko länger gespeichert werden, oft mehrere Jahre oder dauerhaft, wenn die Person als gefährlich eingestuft wird.
Was heißt das beim Tatverdächtigen im Fall Amy Lopez?

Die DNA-Daten des Tatverdächtigen wurden mindestens während der Haftzeit von 7 Jahren gespeichert. Aufgrund der damals noch begrenzten gesetzlichen Regelungen ist eine Speicherung über die Haftzeit hinaus möglich, aber nicht automatisch garantiert gewesen.
Eine negative Sozialprognose hätte damals eine längere Speicherung rechtfertigen können, aber erst spätere Gesetzesänderungen ab den 2000er Jahren haben solche längeren Speicherfristen klarer geregelt.
Heute würde es in einem ähnlichen Fall wahrscheinlich zu einer längeren oder dauerhaften Speicherung führen, insbesondere bei hohem Rückfallrisiko.
Unterschied Tatverdächtiger, Beschuldigter, Angeklagter und Mörder

Es ist wichtig, im Fall Amy Lopez vom Tatverdächtigen zu sprechen. Auch wenn in den Sozialen Medien oft von dem Täter zu lesen ist. Was ist der Unterschied und hat es Konsequenzen, wenn ich im Fall Amy Lopez von einem Täter spreche?
Tatverdächtiger
Besteht der Anfangsverdacht, dass jemand eine Tat begangen hat, sprechen wir von dem Tatverdächtigen. Die Staatsanwaltschaft kann gegen den Tatverdächtigen strafrechtlich ermitteln. Dazu müssen ausreichend Anhaltspunkte vorliegen, die einen entsprechenden Anfangsverdacht begründen.
Werden ausreichend Beweise gesammelt, kann eine gerichtliche Klage eingeleitet werden (hinreichender Tatverdacht). Bei dringendem Tatverdacht darf der Tatverdächtige in Untersuchungshaft verbracht werden. Dringend heißt, dass der Verdächtige mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit die ihm angelastete Straftat begangen hat.
Der Begriff „Tatverdächtiger“ wird in der frühen Ermittlungsphase verwendet.
Beschuldigter
Ein Beschuldigter ist eine Person, gegen die im Ermittlungsverfahren offiziell ermittelt wird. Die Staatsanwaltschaft hat die Ermittlungen aufgenommen und den Tatverdächtigen förmlich als Beschuldigten benannt. Ab diesem Zeitpunkt gelten die strafprozessualen Rechte des Beschuldigten (z. B. Recht auf Anwalt, Aussageverweigerung)
Es ist wichtig, dass die Bezeichnung „Beschuldigter“ nicht heißt, dass die Person tatsächlich schuldig ist. Es handelt sich lediglich um einen rechtlichen Status.
Angeklagter
Wird offiziell Anklage erhoben, nennt man den Beschuldigten Angeklagten. Das heißt, der Staatsanwalt reicht förmlich eine Anklageschrift bei Gericht ein. Ab diesem Moment gilt die Person vor Gericht als Angeklagter und wird eines bestimmten Tatvorwurfs beschuldigt.
Mörder
Ab wann darf ich eine Person, wie im Fall Amy Lopez, Mörder nennen?
Rechtlich sicher ist die Bezeichnung nur, wenn die Person rechtskräftig wegen Mordes verurteilt wurde. Das heißt, das Urteil kann nicht mehr angefochten werden.
Bezeichnet man eine Person Mörder vor einer Verurteilung, wird es rechtlich riskant. Denn es gilt die Unschuldsvermutung. Das heißt, dass eine Person bis zum rechtskräftigen Urteil als unschuldig gilt. Im privaten oder öffentlichen Kontext kann eine solche Bezeichnung ohne rechtskräftiges Urteil als Verleumdung oder üble Nachrede gewertet werden und kann strafrechtliche oder zivilrechtliche Folgen haben.
Die Person selbst kann den Äußerer auf Unterlassung, Schadenersatz oder sogar Strafanzeige wegen Verleumdung verklagen.
Fazit
Im Fall Amy Lopez sprechen wir derzeit noch von einem Tatverdächtigen! Alles andere wäre rechtlich falsch.
Wie die DNA-Speicherung beim Tatverdächtigen abgelaufen ist, wie das seit 2018 optimierte DNA-Verfahren und die -Analyse dazu beigetragen hat, den Tatverdächtigen ausfindig zu machen, erfahrt ihr während unserer Stadtführung Koblenzer Kriminalgeschichten.
Außerdem werden wir bei unserer Krimi-Tour Amy Lopez gedenken und einiges aus ihrem privaten Leben erzählen. Was für ein Mensch war sie? Wer ist ihre Familie? Wir werden sie nicht vergessen.

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